AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
a) Den Geschäftsbeziehungen zwischen SPC media e.K. (im folgenden kurz „SPC“ genannt) und dem Auftraggeber liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern
nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
b) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers auch wenn sie mündlich, durch Telefon und Fax gemacht werden, auch dann, wenn SPC hierauf
nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
c) Einkaufsbedingungen des Auftraggebers binden uns nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Unser Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.
2. Angebot
Die Angebote der SPC sind freibleibend. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand, und sind in netto EUR angegeben. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich
SPC das Eigentums - und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerber nicht zugänglich gemacht werden. Für Muster, Skizzen und Entwürfe, die vom
Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
a) Eine Bestellung wird erst durch die Auftragsbestätigung von SPC verbindlich. Etwaige Änderungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich gegenüber SPC bekannt zu geben. Mündliche
Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von SPC schriftlich bestätigt wurden.
b) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung oder
Vorkasse, sowie die Erteilung notwendiger Genehmigungen.
c) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SPC auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. SPC wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen
alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die SPC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder
Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei SPC, seinen Vorlieferanten oder einem Sublieferer eintreten.
d) Änderungen der Ausführung (Optik + Technik), die keine Verschlechterung darstellen, bleiben vorbehalten.
e) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Wir gehen davon aus, dass eine rechtsgültige
Baugenehmigung vorliegt, bzw. nicht notwendig ist. Sollte dies nicht zutreffen, haften wir in keinem Falle für etwaige Konsequenzen gleich welcher Art.
f) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
4. Montage
a) Bei übernommen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
b) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände,
Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeit-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c) Evtl. erforderliche Fremdleistungen können, mit vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber, von SPC auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
a) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen Versand oder- Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Auftraggeber.
Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich, bei Empfang, gegenüber dem Transporteur festgestellt und dokumentiert werden.
b) Werden Werbeanlagen durch SPC montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglicher Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme
innerhalb 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B)
c) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware die vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktage nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt
Rechnungsstellung.
6. Preise
Die von SPC genannten Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei wesentlichen Kostenverschiebungen behalten wir uns eine Preisänderung vor. Im Falle einer
Erhöhung teilen wir dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor Lieferung oder Leistung mit. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Mitteilung vom
Vertrag zurückzutreten.
7. Zahlungsbedingungen
a) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
b) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
c) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- u. Inkassokosten zu
ersetzen.
d) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von SPC sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
e) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die SPC nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen seitens SPC, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. SPC ist in diesem Falle berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet Vorauszahlung.
f) Zahlungen gelten erst an dem Tage geleistet, an welchem SPC über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Alle Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum von SPC. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von SPC.
9. Mängelrüge und Haftung
a) Mängel der Ware sind SPC unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar direkt beim Empfang der Ware am Bestimmungsort. Wird gegenüber SPC/Spediteur der Empfang ohne Kommentar quittiert,
kann ein Mangel nicht mehr anerkannt werden. Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter
sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist SPC zur Nachbesserung
berechtigt. Lässt SPC eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder - sofern
nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - auf Wandlung des Vertrages.
b) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht,
insoweit SPC in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
c) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn SPC haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
d) Sämtliche Ansprüche gegen SPC, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübertragung auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer
ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
e) Material- oder Fertigungsbedingte Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mangelrüge.
10. Gewährleistung
a) SPC übernimmt für alle elektronischen Betriebsgeräte, wie z.B. Vorschaltgeräte, Motoren etc., die gesetzlich vorgeschriebene Garantieverpflichtung.
b) Leuchtmittel und andere Verschleißteile, sowie Stoffbanner, Fahnen, der Witterung ausgesetzte Digitaldrucke, etc. sind nach Inbetriebnahme außerhalb jeglicher Gewährleistung.
c) In allen Fällen müssen die festgelegten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
d) Im Gewährleistungsfall übernimmt SPC die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende
Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage von
SPC übernommen.
e) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von SPC bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von
Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein von SPC nicht schriftlich autorisiertes Unternehmen, Eingriffe in die
Anlage vornimmt.
11. Urheber- und Nutzungsrecht
a) Bei Lieferung von Bild-, Text- und Designdaten seitens des Auftraggebers, stellt dieser sicher, dass er die für den Zweck des Auftrages erforderlichen Rechte daran besitzt. Sollte sich aufgrund der
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten eine Urheberrechtsverletzung ergeben, so haftet hirfür der Auftraggeber, in keinem Fall jedoch SPC.
b) Die von SPC erstellten Designs für Plakate, Flyer oder andere Werbemaßnahmen räumt SPC ein Nutzungsrecht gemäß dem Zweck des erteilten Auftrages ein. Eine Nutzung darüber hinaus oder eine
Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung seitens SPC gestattet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz von SPC.
b) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Sitz von SPC, nach unserer Wahl, auch Sitz des Auftraggebers.